ZORYVO
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von ZORYVO

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe, Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software ZORYVO zwischen ZORYVO Technologies Platzhalter: {{Rechtsform}}, Platzhalter: {{Straße und Hausnummer}}, Platzhalter: {{PLZ Ort}}, vertreten durch Platzhalter: {{vertretungsberechtigte Person}}, eingetragen unter Platzhalter: {{Registergericht und Registernummer}}, E-Mail Platzhalter: {{E-Mail-Adresse}}, Telefon Platzhalter: {{Telefonnummer}} (nachfolgend „ZORYVO Technologies“), und ihren Kunden. ZORYVO Technologies stellt ZORYVO als Software as a Service über das Internet bereit.

(2) ZORYVO wird nur an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB angeboten. Das sind natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt ZORYVO Technologies keine Verträge. ZORYVO Technologies kann vor Vertragsschluss einen Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: ob der Geltungsbereich „nur Unternehmer“ so festgeschrieben wird und wie er abgegrenzt wird, etwa für Vereine, Gründer vor Aufnahme der Tätigkeit oder juristische Personen des öffentlichen Rechts. Das Impressum geht bereits von „nur Unternehmer“ aus. Die Erklärung des Kunden, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln, als eigene Erklärung in das Angebot oder die Pilotvereinbarung aufnehmen.]

(3) Begriffe in diesen AGB:

  • Kunde: der Vertragspartner von ZORYVO Technologies. Sein Bereich in ZORYVO heißt Kundenkonto (in der Anwendung technisch „Owner“).
  • Nutzer: die Personen, die im Kundenkonto Mitglied sind. Nutzer mit der Rolle Owner heißen Owner-Nutzer, Nutzer mit der Rolle Mitarbeiter heißen Mitarbeiter.
  • Kontakte: die Kunden, Interessenten, Lieferanten und sonstigen Korrespondenzpartner des Kunden. In der Oberfläche von ZORYVO stehen sie in der Kundendatenbank unter „Kunden“.
  • Kundendaten: alle Daten, die der Kunde und seine Nutzer in ZORYVO eingeben oder hochladen oder die ZORYVO im Auftrag des Kunden aus seinen verbundenen Diensten abruft, einschließlich der Ergebnisse der KI-Verarbeitung.
  • Verbundene Dienste: Postfächer, Kalender und Dateiablagen des Kunden bei Microsoft 365 oder Google Workspace, die der Kunde oder seine Nutzer mit ZORYVO verbinden.
  • Aktionen nach außen: Handlungen von ZORYVO, die bei Dritten oder in den verbundenen Diensten wirken, insbesondere der Versand von E-Mails, Termineinladungen, Änderungen und Absagen von Terminen und die Ablage von Dateien.
  • Leistungsbeschreibung: die Beschreibung des gewählten Tarifs, die dem Angebot oder der Pilotvereinbarung beiliegt. Preislisten und Tarifdarstellungen auf Webseiten sind keine Leistungsbeschreibung (§ 2 Abs. 1).
  • Testpilot: die Nutzung von ZORYVO in einem eingeschränkten Funktionsumfang auf Grundlage einer Pilotvereinbarung (§ 2 Abs. 4).
  • AVV: der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (§ 11).
  • Textform: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger nach § 126b BGB, zum Beispiel eine E-Mail.

(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden geht der AVV diesen AGB und der Leistungsbeschreibung vor (§ 12 Abs. 1 AVV); § 305b BGB bleibt unberührt. Im Übrigen gilt bei Widersprüchen diese Reihenfolge:

  1. die Vertragsurkunde (Angebot und Annahme, Bestellung und Auftragsbestätigung oder Pilotvereinbarung);
  2. die Leistungsbeschreibung;
  3. diese AGB;
  4. die gesetzlichen Vorschriften.

Die Datenschutzerklärung unter /rechtliches/datenschutz informiert nach Art. 13 und 14 DSGVO. Sie ist nicht Bestandteil des Vertrags.

(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch, wenn ZORYVO Technologies ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Darstellungen von ZORYVO auf Webseiten, in Präsentationen und in Unterlagen sind kein bindendes Angebot.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von ZORYVO Technologies in Textform annimmt oder wenn ZORYVO Technologies eine Bestellung des Kunden in Textform bestätigt. ZORYVO hat keine öffentliche Registrierung. Ein Kundenkonto entsteht nur auf Grundlage eines Vertrags.

(3) Diese AGB und der AVV werden Vertragsbestandteil, wenn das Angebot, die Auftragsbestätigung oder die Pilotvereinbarung auf sie unter Angabe ihres Stands verweist und ZORYVO Technologies sie dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform übermittelt, zum Beispiel als PDF-Anhang. Der Kunde kann sie so bei Vertragsschluss abrufen und speichern. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: ob die AGB öffentlich abrufbar bleiben oder nur mit dem Angebot versandt werden. Heute stehen sie als Entwurf mit Entwurfs-Hinweis öffentlich bei den Rechtstexten von ZORYVO (Spec, Produktumfang Nr. 14); die Freigabe-Sperre (pnpm legal:check und Build) erfasst sie. Sicherstellen, dass auch beim Versand keine Fassung mit offenen Stellen verwendet wird. Den Verweis in die Muster für Angebot und Pilotvereinbarung aufnehmen.]

(4) Für den Testpiloten schließen die Parteien eine Pilotvereinbarung. Sie regelt mindestens Beginn und Laufzeit, Tarif und Grenzen (§ 5 Abs. 7), die freigeschalteten Funktionen, die bei Vertragsbeginn eingerichteten Dienste (§ 3 Abs. 4) und die Vergütung (§ 8). Im Testpiloten stehen dem Kunden nur die Funktionen zur Verfügung, die die Pilotvereinbarung freischaltet. Ein neues Kundenkonto beginnt in ZORYVO mit dem Status „Test“. Dieser Status endet nicht von selbst und hat keine Wirkung auf die Laufzeit; maßgeblich ist § 9.

(5) Mit dem Vertrag schließen die Parteien den AVV (§ 11). Sind beide geschlossen und die Dienste nach § 3 Abs. 3 eingerichtet, legt ZORYVO Technologies das Kundenkonto an und lädt den ersten Owner-Nutzer an die E-Mail-Adresse ein, die der Kunde nennt.

§ 3 Leistungen

(1) ZORYVO Technologies stellt dem Kunden ZORYVO für die Laufzeit des Vertrags zur Nutzung über das Internet bereit. Die Software läuft auf Systemen, die ZORYVO Technologies bei den in Anlage 3 des AVV genannten Dienstleistern betreibt. Der Kunde nutzt ZORYVO über einen Webbrowser. Er erhält keine Kopie der Software und keinen Quellcode.

(2) Den Funktionsumfang bestimmen die Leistungsbeschreibung und im Testpiloten die Pilotvereinbarung. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Eine Leistungsbeschreibung je Tarif gibt es noch nicht. Bis dahin bestimmen die Absätze 2 bis 6 und die Pilotvereinbarung den Umfang.] Im Testpiloten umfasst ZORYVO, soweit die Pilotvereinbarung die Funktionen freischaltet:

  • die Anbindung von Postfächern, Kalendern und Dateiablagen bei Microsoft 365 und, eingeschränkt nach Absatz 5, bei Google Workspace;
  • den Abruf und die Speicherung eingehender und gesendeter E-Mails und ihre Analyse mit einem KI-System (A1);
  • Regeln, Freigaben und Antwortentwürfe (A2);
  • eine Kundendatenbank mit Kontakten, Firmen, Leads, Notizen und Kunden-Memory (A8, A9);
  • das Eintragen und Ändern von Terminen aus E-Mails (A5) und Terminangebote an neue Leads (A10);
  • eine öffentliche Buchungsseite (Recht „Termine verwalten“);
  • das Hochladen von Dateien mit Texterkennung und Vorschlägen für die Kundendatenbank (A12, nur als Vorschlag);
  • die Erfassung von Rechnungsdaten aus Dateien und E-Mail-Anhängen (A3);
  • die Ablage von Dateien in Google Drive oder OneDrive nach einem Virenscan (A4);
  • Aufgaben, Fristen und Vorgänge (A6, A7) sowie Erwartungen und Nachfassen (A11);
  • Benachrichtigungen in der Anwendung und per E-Mail;
  • Protokoll-Ansichten, eine Einrichtungs-Checkliste mit Vorlagen für die Information von Betriebsrat und Mitarbeitern (§ 6 Abs. 3) und je Kontakt die Funktionen Auskunft, Sperren und endgültiges Löschen.

A3, A4, A5, A10, die öffentliche Buchungsseite und die Erinnerungsmails von A11 an Kontakte sind nur in den Tarifen Business und Pro enthalten. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: ZORYVO setzt diese Grenze bei der Buchungsseite nicht durch; sie ist technisch in jedem Tarif nutzbar. Festlegen, ob sie im Tarif Starter enthalten ist, oder die Sperre nachbauen lassen.] Die Funktionen sind zum Stand dieser AGB nur lokal mit Attrappen der Dienste geprüft, nicht gegen die echten Dienste von Google, Microsoft, den KI-Anbietern, dem Virenscanner und dem Versanddienst. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Stand zum Pilotstart nachtragen.]

(3) ZORYVO Technologies kann ZORYVO nur mit diesen Diensten bereitstellen. Zum Stand dieser AGB ist keiner davon für den Betrieb mit Kundendaten eingerichtet:

  • der Versanddienst Brevo (Anlage 3 des AVV) für System-Mails: Einladungen neuer Nutzer, Benachrichtigungen per E-Mail und Buchungs-Mails, wenn kein Absender-Postfach des Kunden nutzbar ist (§ 4 Abs. 4). Der Link einer Einladung steht nur in der E-Mail. Ohne eingerichteten Versanddienst kann deshalb kein Nutzerkonto entstehen;
  • die Hintergrundverarbeitung (Inngest): ZORYVO Technologies setzt sie für Kundendaten erst ein, wenn ein Vertrag nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO besteht oder sie auf einer selbst betriebenen Instanz in der EU läuft (§ 6 Abs. 5 AVV). Ohne sie ruft ZORYVO keine E-Mails ab und führt keine Automationen aus;
  • der Tarif Pro beim Hosting-Anbieter Vercel, zu dem der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Anlage 3 des AVV gehört.

ZORYVO Technologies legt das Kundenkonto erst an, wenn diese Dienste eingerichtet sind, und teilt das dem Kunden in Textform mit (§ 2 Abs. 5). Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Brevo, die Variante für Inngest und den Tarif Pro bei Vercel vor Pilotstart einrichten und belegen.]

(4) Die folgenden Leistungen hängen von Diensten ab, die zum Stand dieser AGB ebenfalls nicht eingerichtet sind:

  1. die KI-Funktionen (Analyse, Antwortentwürfe, Texterkennung und Auslesen von Dokumenten und Rechnungen mit KI): Ohne eingerichteten KI-Anbieter analysiert ZORYVO keine E-Mails;
  2. der Virenscan: Ohne Virenscanner legt ZORYVO keine Dateien in Google Drive oder OneDrive ab;
  3. die Sicherung der Datenbank (§ 6 Abs. 7);
  4. Änderungsmeldungen für Google-Postfächer: Bis zu ihrer Einrichtung fragt ZORYVO Google-Postfächer alle 30 Minuten selbst nach Änderungen ab.

Welche dieser Dienste bei Vertragsbeginn eingerichtet sind, legt die Pilotvereinbarung abschließend fest. Die übrigen Dienste nach Nr. 1 bis 3 richtet ZORYVO Technologies bis Platzhalter: {{Zieltermin für die Einrichtung der Dienste}} ein. Die Einrichtung teilt ZORYVO Technologies dem Kunden vorher in Textform mit (§ 1 Abs. 3 AVV). Bis zur Einrichtung der KI-Funktionen mindert sich die Vergütung um Platzhalter: {{Minderung bis zur Einrichtung der KI-Funktionen}}; ist der Testpilot unentgeltlich, entfällt die Minderung. Ist ein Dienst nach Nr. 1 bis 3 bis zum Zieltermin nicht eingerichtet, kann der Kunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Voraus gezahlte Vergütung erstattet ZORYVO Technologies dann anteilig. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Stand der Einrichtung zum Beginn des Testpiloten in die Pilotvereinbarung aufnehmen und die Liste dann kürzen; Zieltermin und Minderung festlegen; ob Änderungsmeldungen für Google-Postfächer eingerichtet werden sollen.]

(5) Solange die Verifizierung durch Google aussteht, steht die Anbindung von Google Workspace nur eingeschränkt zur Verfügung. Im Testmodus des Anbieters läuft eine Verbindung nach 7 Tagen ab und muss neu hergestellt werden. Bei Google sind höchstens 100 Testnutzer möglich. Für den Produktivbetrieb ist die Anbindung von Microsoft 365 vorgesehen. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Stand der Google-Verifizierung zum Pilotstart und ob Google im Testpiloten angeboten wird.]

(6) Nicht Gegenstand des Vertrags sind:

  • der ZORYVO-Assistent im Dashboard, ein Telegram-Bot für Owner-Nutzer oder Mitarbeiter, eine Wissensbasis und ein Microsoft-Teams-Bot;
  • Anbindungen an DATEV (auch kein DATEV-Export), Zoom, SharePoint, IMAP und andere Mailanbieter als Microsoft 365 und Google Workspace;
  • der automatische Versand von KI-Antworten ohne Freigabe durch einen Menschen und die automatische Ablage von Rechnungen, die die KI gelesen hat (§ 7 Abs. 4);
  • das Buchen und Bezahlen von Rechnungen und jedes Auslösen von Zahlungen;
  • die Archivierung von Daten, insbesondere nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben (§ 6 Abs. 6);
  • eine Sicherung der Dateien im Dateispeicher und die Wiederherstellung einzelner Dateien;
  • Aufbewahrungsfristen, die der Kunde wählt, und eine automatische Löschung nach Fristen über § 6 Abs. 6 hinaus;
  • ein automatischer Ablauf bei Vertragsende: Kündigung in den Einstellungen, Export-Phase, Gesamtexport aller Daten in der Anwendung, automatische Löschung des Kundenkontos und Löschbestätigung als Dokument (§ 10);
  • Selbstbedienung für Nutzerkonten (Auskunft, Export, Löschung des eigenen Kontos, Änderung von Name oder E-Mail-Adresse, Liste der eigenen Sitzungen) und Hinweis-Mails bei Passwortänderung, neuer Anmeldung oder neuem Gerät;
  • ein allgemeines Rückgängigmachen von Änderungen in Masse, Korrektur-Mails zu gesendeten E-Mails, Exporte als XLSX und das Hochladen von DOCX-, XLSX- und EML-Dateien;
  • eine Abrechnung oder Zahlungsabwicklung in ZORYVO.

Offene Rechtsfrage: [bitte klären: diese Liste in die Leistungsbeschreibung oder die Pilotvereinbarung übernehmen.]

(7) ZORYVO Technologies entwickelt ZORYVO weiter. ZORYVO Technologies darf Funktionen ändern, ergänzen oder ersetzen, wenn ein triftiger Grund besteht und die vereinbarten Hauptleistungen im Wesentlichen erhalten bleiben. Ein triftiger Grund ist insbesondere eine Änderung der Rechtslage, ein Sicherheitsrisiko oder eine Änderung bei Google, Microsoft oder einem Dienstleister nach Anlage 3 des AVV. Änderungen, die die Nutzung spürbar beeinträchtigen, kündigt ZORYVO Technologies mindestens Platzhalter: {{Ankündigungsfrist für Leistungsänderungen}} vorher in Textform an. Muss eine Änderung aus Gründen der Sicherheit sofort erfolgen, informiert ZORYVO Technologies den Kunden unverzüglich danach. Fällt durch eine Änderung eine vereinbarte Funktion weg oder wird sie wesentlich eingeschränkt, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von Platzhalter: {{Frist für die Kündigung nach einer Leistungsänderung}} nach Zugang der Mitteilung kündigen, und zwar zum Zeitpunkt der Änderung oder, wenn die Änderung schon erfolgt ist, mit sofortiger Wirkung. Im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit danach erstattet ZORYVO Technologies anteilig. Neue Arten personenbezogener Daten und neue Kategorien betroffener Personen kündigt ZORYVO Technologies nach § 1 Abs. 3 AVV vorher in Textform an. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts nach § 307 BGB und § 308 Nr. 4 BGB im Verkehr mit Unternehmern.]

§ 4 Verfügbarkeit, Support und Wartung

(1) ZORYVO Technologies stellt ZORYVO mit einer Verfügbarkeit von Platzhalter: {{Verfügbarkeit in Prozent}} im Kalendermonat bereit. Nicht eingerechnet sind angekündigte Wartungen nach Absatz 5 bis zu Platzhalter: {{Wartungsstunden im Monat}} Stunden im Monat und Störungen nach Absatz 4. Ist der Testpilot unentgeltlich, gilt keine Verfügbarkeitszusage. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: ob und welche Zusagen zu Verfügbarkeit, Support-Zeiten, Reaktionszeiten und Wartungsfenstern gemacht werden und wie die Verfügbarkeit gemessen wird.]

(2) Anfragen und Störungsmeldungen richtet der Kunde in Textform an Platzhalter: {{E-Mail-Adresse}}. Für Support-Zeiten und Reaktionszeiten gilt: Platzhalter: {{Support-Zeiten und Reaktionszeiten oder keine}}.

(3) Die Standorte von Anwendung, Datenbank, Anmeldedienst und Dateispeicher nennt Anlage 3 des AVV. Fällt ein KI-Anbieter aus, bleiben die E-Mails gespeichert, und ZORYVO holt ihre Analyse nach. Hat der Kunde den Ausweich-Anbieter nicht ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2; Vorgabe: erlaubt), schaltet ZORYVO bei gehäuften Fehlern des primären Anbieters vorübergehend auf ihn um.

(4) ZORYVO greift auf die verbundenen Dienste des Kunden mit den Rechten zu, die der Kunde oder seine Nutzer beim Verbinden erteilen. Für diese Dienste gelten die Verträge des Kunden mit Google oder Microsoft. Ihre Verfügbarkeit, ihre Schnittstellen und ihre Bedingungen liegen außerhalb des Einflusses von ZORYVO Technologies. Störungen dieser Dienste, abgelaufene oder widerrufene Zugriffe und die Einschränkungen des Testmodus bei Google (§ 3 Abs. 5) sind kein Mangel von ZORYVO, soweit ZORYVO Technologies sie nicht zu vertreten hat. An geänderte Schnittstellen dieser Dienste passt ZORYVO Technologies ZORYVO in angemessener Frist an; bis dahin gilt die Einschränkung nicht als Mangel. Fehlt eine Verbindung, führt ZORYVO über sie keine Aktion nach außen aus, bis sie wiederhergestellt ist. Ist für Buchungs-Mails kein Absender-Postfach des Kunden nutzbar, versendet ZORYVO sie über den Versanddienst nach Anlage 3 des AVV mit dem Firmennamen des Kunden als Absender. Für seine eigene Internetverbindung sorgt der Kunde selbst. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Wirksamkeit dieser Abgrenzung nach § 307 BGB.]

(5) Geplante Wartungsarbeiten, die die Nutzung einschränken, kündigt ZORYVO Technologies mindestens Platzhalter: {{Ankündigungsfrist für geplante Wartung}} vorher in Textform an. Dringende Arbeiten zur Abwehr von Sicherheitsrisiken oder zur Behebung schwerer Störungen darf ZORYVO Technologies ohne Ankündigung vornehmen. Sie informiert den Kunden darüber unverzüglich.

(6) ZORYVO hat eine Notbremse. Sie hält alle Aktionen nach außen an (Versand, Kalender, Dateiablage), für alle Kunden oder für ein einzelnes Kundenkonto. Die interne Verarbeitung läuft weiter. Nach dem Lösen der Bremse starten angehaltene Aktionen nicht von selbst; sie warten als Freigaben. Ausgenommen sind Buchungs-Mails an Buchende (Bestätigung, Verschiebung, Absage und Erinnerungen) und vorläufige Reservierungen zu Terminangeboten (A10) im Kalender des Gastgebers. Für sie legt ZORYVO keine Freigabe an. ZORYVO holt sie nach dem Lösen der Bremse automatisch nach, soweit sie dann noch fällig sind; das gilt für das Eintragen und für das Entfernen der Reservierungen. Buchungs-Mails und das Eintragen von Reservierungen holt ZORYVO ebenso nach dem Ende einer Pause des Kundenkontos nach (§ 8 Abs. 6). Das Entfernen abgelaufener oder nicht mehr benötigter Reservierungen läuft während einer Pause weiter. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Die Spec sieht vor, dass nach dem Aufheben der Bremse nichts von selbst startet. Festlegen, ob die Ausnahme für Buchungs-Mails und Reservierungen so vereinbart wird oder ob sie nach dem Lösen der Bremse und nach einer Pause als Freigabe warten sollen (nachbauen lassen).] ZORYVO Technologies darf die Notbremse ziehen, wenn das zur Eindämmung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nötig ist (§ 8 Abs. 5 AVV), außerdem zum Schutz der Daten, zur Abwehr von Missbrauch oder bei einer Störung. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Der AVV erlaubt Eingriffe ohne gesonderte Weisung nur zur Eindämmung einer Datenpanne (§ 8 Abs. 5 AVV). Die weiteren Gründe in § 3 oder § 8 AVV aufnehmen oder hier streichen.] Sie informiert den Kunden über jeden Eingriff unverzüglich. Owner-Nutzer können die Notbremse für das eigene Kundenkonto ziehen und eine von Owner-Nutzern gezogene Bremse wieder lösen; beides verlangt die Angabe eines Grundes. Eine Bremse, die ZORYVO Technologies gezogen hat, löst nur ZORYVO Technologies. Jeder Vorgang steht im Audit-Log.

§ 5 Zugang, Nutzer, Rollen und Tarifgrenzen

(1) Nutzerkonten entstehen nur über Einladungen per E-Mail (§ 3 Abs. 3). ZORYVO Technologies lädt den ersten Owner-Nutzer ein (§ 2 Abs. 5). Weitere Nutzer lädt der Kunde ein und weist ihnen eine Rolle zu. Ein Einladungslink gilt 7 Tage.

(2) Owner-Nutzer haben alle Rechte im Kundenkonto, mit Ausnahme der persönlichen Postfächer und der Benachrichtigungen anderer Nutzer. Ein persönliches Postfach eines anderen Nutzers sehen sie nur, wenn dieser es für sie freigibt. Ein Kundenkonto kann mehrere Owner-Nutzer haben. Mitarbeiter haben die Rechte, die der Kunde ihnen gibt. Neue Mitarbeiter erhalten zunächst die Rechte „Kundendatenbank ansehen“ und „Kundendatenbank bearbeiten“. Der Rolle Owner vorbehalten sind insbesondere das Lockern von Schutz-Vorgaben, das Scharfschalten der Automationen, Support-Freigaben für ZORYVO Technologies (§ 12 Abs. 4), Auskunft, Sperren und endgültiges Löschen je Kontakt, die Notbremse des eigenen Kundenkontos und der Notschalter nach Absatz 5.

(3) Der Kunde ist für die Handlungen seiner Nutzer in ZORYVO verantwortlich wie für eigene Handlungen. Er sorgt dafür, dass seine Nutzer diese AGB einhalten. Nutzerkonten sind persönlich. Der Kunde lässt ein Nutzerkonto nicht von mehreren Personen nutzen.

(4) Passwörter haben mindestens 12 Zeichen. Die Zwei-Faktor-Anmeldung mit zeitbasierten Einmalcodes (TOTP) ist für Owner-Nutzer Pflicht. Für Mitarbeiter legt der Kunde fest, ob sie Pflicht ist. Bei der Einrichtung der Zwei-Faktor-Anmeldung erhält jeder Nutzer zehn Wiederherstellungscodes. Der Kunde sorgt dafür, dass seine Nutzer Passwörter, zweite Faktoren und Wiederherstellungscodes geheim halten und sicher aufbewahren. Besteht der Verdacht, dass Unbefugte Zugangsdaten kennen, ändert der Kunde sie und informiert ZORYVO Technologies unverzüglich in Textform.

(5) Jeder Owner-Nutzer kann einem Nutzer den Zugang zum Kundenkonto sofort entziehen (Notschalter „Sofort aussperren“). ZORYVO Technologies kann Nutzerkonten sperren und ihre Sitzungen beenden, wenn es zur Eindämmung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nötig ist (§ 8 Abs. 5 AVV) oder der begründete Verdacht eines Missbrauchs besteht. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: den Eingriff bei Missbrauch wie in § 4 Abs. 6 im AVV verankern oder hier streichen.] Sie informiert den Kunden darüber unverzüglich. Beide Eingriffe verlangen die Angabe eines Grundes und werden protokolliert.

(6) Ein persönliches Postfach verbindet nur der Nutzer selbst, dem es gehört. Geteilte Postfächer verbinden Nutzer mit dem dafür nötigen Recht. Beim Verbinden eines Postfachs wählt der Kunde, wie viele Tage alter E-Mails ZORYVO übernimmt (0, 30, 90 oder 365 Tage).

(7) Der Tarif bestimmt die Grenzen der Nutzung und die freigeschalteten Automationen. Für den Testpiloten gelten Tarif und Grenzen nach der Pilotvereinbarung (§ 2 Abs. 4). ZORYVO Technologies kann für ein Kundenkonto höhere Grenzen als die des Tarifs festlegen. Niedrigere Grenzen und ein Kontingent für KI-Aufrufe gelten nur, wenn die Parteien sie in Textform vereinbart haben. ZORYVO setzt die Grenzen technisch durch:

  • Nutzer und Postfächer: Ist die Grenze erreicht, lehnt ZORYVO neue Einladungen und neue Postfach-Verbindungen ab. Offene Einladungen zählen zur Grenze der Nutzer, persönliche Postfächer zur Grenze der Postfächer. Bestehende Nutzer und Verbindungen bleiben, auch wenn sie nach einem Tarifwechsel über der Grenze liegen.
  • E-Mails pro Monat: Ist die Grenze erreicht, ruft ZORYVO neue E-Mails weiter ab und speichert sie, analysiert sie aber nicht. Nach dem Monatswechsel oder nach einer Erhöhung der Grenze holt ZORYVO die Analyse nach, die ältesten E-Mails zuerst. Bei 80 % und bei 100 % der Grenze erhält der Kunde in ZORYVO eine Meldung. Für die Analyse beim Import alter E-Mails gilt eine eigene Grenze; dazu meldet ZORYVO erst bei 100 %.
  • KI-Kontingent: Ist für das Kundenkonto ein Kontingent für KI-Aufrufe vereinbart und erschöpft, hält ZORYVO die Analyse an, und Antwortentwürfe warten.
  • Uploads pro Monat: Ist die Grenze erreicht, bleibt eine hochgeladene Datei gespeichert und wartet, bis im Monat wieder Platz ist.
  • Regeln: Je nach Tarif ist die Zahl der eigenen Regeln je Automation begrenzt. Weitere Regeln lehnt ZORYVO ab. Schutz- und Sicherheitsregeln zählen nicht mit.
  • Modus „automatisch“: Für Automationen mit Wirkung nach außen steht er nur zur Verfügung, soweit der Tarif ihn erlaubt.

Wegen einer Grenze verwirft ZORYVO keine Daten. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Die bisherige Tarifübersicht nennt für den Tarif Starter einen Import von höchstens 90 Tagen. ZORYVO setzt das nicht durch; jeder Kunde kann bis 365 Tage wählen. Festlegen, ob die Grenze vertraglich gilt. Außerdem im Muster der Pilotvereinbarung festlegen, welcher Tarif für den Testpiloten gilt und ob ein KI-Kontingent vereinbart wird.]

(8) Einen Wechsel des Tarifs vereinbaren die Parteien in Textform. ZORYVO Technologies stellt den neuen Tarif danach im Kundenkonto ein.

§ 6 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verarbeitet mit ZORYVO nur Daten, die er rechtmäßig verarbeiten darf. Er ist gegenüber seinen Kontakten und Beschäftigten für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verantwortlich (§ 3 Abs. 5 AVV).

(2) Die KI ist für jedes Kundenkonto zunächst ausgeschaltet. Bevor der Kunde sie einschaltet, stellt er die Rechtsgrundlage fest und dokumentiert sie in ZORYVO (Vertrag, berechtigtes Interesse oder Einwilligung, jeweils mit Begründung). Ohne diese Dokumentation lässt sich die KI nicht einschalten. ZORYVO prüft die Angabe nicht inhaltlich; die Verantwortung dafür trägt der Kunde. Der Ausweich-Anbieter ist per Vorgabe erlaubt. Der Kunde kann ihn ausschließen.

(3) Vor dem Start der Nutzung:

  • ergänzt der Kunde seine eigene Datenschutzerklärung um die Verarbeitung mit ZORYVO;
  • informiert er seine Mitarbeiter über ZORYVO;
  • beteiligt er einen bestehenden Betriebsrat, soweit das Gesetz es verlangt, insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG;
  • sorgt er für ausreichende KI-Kompetenz seiner Nutzer (Art. 4 KI-Verordnung).

ZORYVO stellt dafür in der Einrichtungs-Checkliste Vorlagen bereit: ein Informationspaket für den Betriebsrat, eine Mitarbeiterinformation und ein KI-Merkblatt. Die Vorlagen sind Entwürfe und ersetzen keine eigene Prüfung durch den Kunden.

(4) Nutzt der Kunde die öffentliche Buchungsseite, hinterlegt er die Adressen seines eigenen Impressums und seiner eigenen Datenschutzerklärung. Ohne sie lässt sich keine Buchungsseite aktivieren. Für den Inhalt dieser Seiten und für die Termine, die er über die Buchungsseite anbietet, ist der Kunde verantwortlich.

(5) Der Kunde prüft Vorschläge und Entwürfe von ZORYVO, bevor er sie übernimmt oder freigibt (§ 7). Für den Inhalt freigegebener und versendeter Nachrichten ist der Kunde verantwortlich. Dasselbe gilt für Aktionen nach außen, die ZORYVO vertragsgemäß nach seinen Freigaben, Regeln und Modi ausführt, für Schutz-Vorgaben, die er lockert, und für den Modus „automatisch“, den er einschaltet. Für Fehler von ZORYVO bei der Umsetzung gelten §§ 14 und 15.

(6) ZORYVO ist kein Archiv und keine Buchhaltungssoftware. Der Kunde erfüllt gesetzliche Aufbewahrungspflichten, etwa für Rechnungen und Geschäftsbriefe, in seinen eigenen Systemen, zum Beispiel im Postfach und in der Buchhaltung. ZORYVO Technologies speichert die Kundendaten für die Laufzeit des Vertrags, soweit die folgenden Sätze nichts anderes bestimmen. Eine Aufbewahrung nach handels- oder steuerrechtlichen Vorgaben, insbesondere revisionssicher nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form (GoBD), schuldet ZORYVO Technologies nicht. ZORYVO löscht Daten nicht nach Fristen, mit diesen Ausnahmen: Objekte im Papierkorb der Kundendatenbank 30 Tage nach dem Löschen, Benachrichtigungen nach 90 Tagen und unbestätigte Buchungsanfragen nach 24 Stunden. Dazu entfernt ZORYVO technische Zwischenstände sowie die Dateien abgelehnter, doppelter und abgebrochener Uploads. Alle übrigen Daten bleiben gespeichert, bis der Kunde den zugehörigen Kontakt endgültig löscht, Objekte der Kundendatenbank in den Papierkorb legt oder der Vertrag endet. Einzelne E-Mails, KI-Analysen, Protokolle und Debug-Inhalte kann der Kunde nur über das endgültige Löschen eines Kontakts entfernen, und nur soweit diese Löschung sie erfasst (§ 7 Abs. 2 Buchstabe b AVV). E-Mails, die der Kunde in seinem Postfach löscht, bleiben in ZORYVO gespeichert. E-Mails im Postfach des Kunden löscht ZORYVO nicht; dort entfernt ZORYVO nur eigene Entwürfe, die nicht mehr gebraucht werden.

(7) Eine Sicherung der Datenbank ist zum Stand dieser AGB nicht eingerichtet (§ 3 Abs. 4). Sobald die Sicherung gebucht und ein Wiederherstellungstest dokumentiert ist, sichert ZORYVO Technologies die Datenbank nach Anlage 4 des AVV mit einem Sicherungsfenster von Platzhalter: {{gebuchtes Sicherungsfenster}}. Dateien im Dateispeicher werden im Testpiloten nicht gesichert. Der Kunde bewahrt die Originale seiner Daten in seinen eigenen Systemen auf. Daten, die er nur in ZORYVO pflegt, sichert er regelmäßig mit den Exportfunktionen nach § 10 Abs. 1, soweit diese sie erfassen. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Sicherung der Datenbank (Point-in-Time-Recovery) vor Pilotstart buchen, den Wiederherstellungstest dokumentieren und diesen Absatz danach anpassen.]

(8) Der Kunde nutzt ZORYVO nicht:

  • für rechtswidrige Inhalte oder Zwecke;
  • zum Versand unerwünschter Werbung entgegen § 7 UWG;
  • zur Verbreitung von Schadsoftware;
  • um Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen oder auf Daten anderer Kunden zuzugreifen;
  • für Last- oder Sicherheitstests ohne vorherige Zustimmung von ZORYVO Technologies in Textform;
  • um ZORYVO Dritten als eigene Leistung anzubieten oder zu überlassen.

(9) Der Kunde hält seine Kontaktdaten und die Meldeadresse nach dem AVV aktuell. Er leistet die Mitwirkung, die für die Leistung nötig ist, etwa das Verbinden und erneute Verbinden seiner Dienste.

(10) Verstößt der Kunde erheblich gegen Absatz 1 oder Absatz 8, darf ZORYVO Technologies die Aktionen nach außen für sein Kundenkonto anhalten (§ 4 Abs. 6), einzelne Nutzerkonten sperren oder das Kundenkonto pausieren (§ 8 Abs. 6), soweit das zur Abwehr des Verstoßes nötig ist. Ein gekündigtes Kundenkonto pausiert ZORYVO Technologies außerhalb der Verwaltungsoberfläche (§ 9 Abs. 5). ZORYVO Technologies informiert den Kunden vorher, wenn das zumutbar ist, sonst unverzüglich danach. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Umfang und Voraussetzungen dieses Rechts.]

§ 7 KI-Funktionen und Automationen

(1) ZORYVO nutzt für die KI-Funktionen Modelle der in Anlage 3 des AVV genannten Anbieter an Endpunkten in der EU: einen primären Anbieter und einen Ausweich-Anbieter. Welche Daten an die Anbieter gehen, beschreiben Anlage 1 Nr. 1 und Anlage 3 des AVV.

(2) KI-Ergebnisse können fehlerhaft, unvollständig oder unpassend sein. Das gilt für Kategorien, Zusammenfassungen, erkannte Aufgaben und Fristen, Vorschläge für die Kundendatenbank, aus Dokumenten und Rechnungen gelesene Werte und Antwortentwürfe. Im Testpiloten ist die Qualität der KI-Ergebnisse noch nicht mit den eingesetzten Modellen gemessen. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Stand zum Pilotstart nachtragen. Die Prompts sind bisher nur gegen Referenzantworten geprüft, nicht gegen das eingesetzte Modell.]

(3) Der Kunde prüft Vorschläge und Entwürfe, bevor er sie übernimmt. Automationen überschreiben keine Werte, die eine Person gesetzt hat. Änderungen an Kontakten und Firmen lassen sich je Feld rückgängig machen, Übernahmen aus Dateien je Datei.

(4) Den automatischen Versand von KI-Antworten sieht ZORYVO nicht vor; er ist im Code gesperrt. Jeder Antwortentwurf der KI geht nur nach Freigabe durch einen Nutzer des Kunden hinaus. Rechnungen, die die KI gelesen hat, legt ZORYVO nie ohne Freigabe durch einen Menschen ab. ZORYVO bucht keine Rechnungen und bezahlt sie nicht.

(5) Jede Automation läuft in einem der Modi „aus“, „Vorschlag“, „Freigabe“ oder „automatisch“. Automationen mit Wirkung nach außen beginnen im Modus „Freigabe“. Für Automationen mit Wirkung nach außen gibt es den Modus „automatisch“ nur, wenn der Kunde ihn ausdrücklich einschaltet, sein Tarif ihn erlaubt und keine Sicherheitsregel ihn absenkt. Bevor ein Owner-Nutzer die Automationen scharf schaltet, gilt jede E-Mail als importiert und löst keine Aktion nach außen aus. Die öffentliche Buchungsseite und das freigegebene Ablegen hochgeladener Dateien sind davon nicht betroffen: Die Buchungsseite nimmt schon vorher Buchungen an, versendet Bestätigungen und Erinnerungen und legt Termine im Kalender an. Importierte alte E-Mails lösen nie eine Aktion nach außen aus, auch nicht von Hand.

(6) Vor Aktionen nach außen prüft ZORYVO je nach Art der Aktion feste Sperren. Vor dem Versand von E-Mails sind das in dieser Reihenfolge, soweit sie auf die E-Mail zutreffen: Notbremse, Status des Kundenkontos, importierte E-Mail, fehlende Verbindung, Kennzeichen „Nicht anschreiben“, ungültige Empfänger, veraltetes Terminangebot, erledigte Erwartung, neue Nachricht des Kontakts, unbestätigte Zahlung und „bereits beantwortet“. Nur die letzte Sperre kann ein Nutzer nach Bestätigung übergehen. Kalenderaktionen und die Dateiablage prüfen nur einen Teil davon, Buchungs-Mails nur Notbremse, Status des Kundenkontos und „Nicht anschreiben“. Einzelheiten beschreibt Anlage 2 Nr. 2 des AVV. Für automatische Aktionen prüft ZORYVO je nach Art der Aktion zusätzlich unter anderem: geänderte Empfänger, unbestätigte Absender, automatische E-Mails, das eigene Postfach, ein Tageslimit je Empfänger, sensible Inhalte wie Preise, Zusagen, Rechts- und Steuerfragen, einen fehlenden KI-Hinweis, den Verdacht einer Prompt-Injection, eine zu geringe Sicherheit des Modells und andere Sprachen als Deutsch und Englisch. Erinnerungen zu Zahlungen und das Nachfassen bei Leads und Angeboten versendet ZORYVO nie ohne Freigabe durch eine Person. Bei Antwortentwürfen (A2) prüft ZORYVO außerdem auf wörtliche Zitate interner Texte. Preise, Zusagen sowie Rechts- und Steuerthemen in einem Antwortentwurf sind feste Prüfungen, die auch die Rolle Owner nicht lockern kann. Schlägt eine Prüfung an, hält ZORYVO die Aktion an oder legt sie zur Freigabe vor. Nach den Schutz-Vorgaben gilt mindestens Freigabe: bei Antwortentwürfen (A2) für Reklamationen und E-Mails mit negativer Stimmung; bei Antworten, Terminangeboten und Erinnerungen (A2, A10, A11) für Behörden, Gerichte und Sozialversicherung sowie für Banken, Versicherungen und Berater. E-Mails von Absendern der Kategorien Privat und Personal verarbeitet ZORYVO nach den Schutz-Vorgaben nicht automatisch mit KI. Nur die Rolle Owner kann eine Schutz-Vorgabe lockern.

(7) Die KI ist angewiesen, Anweisungen aus E-Mails und Dokumenten nicht zu befolgen. Die Erkennung solcher Anweisungen (Prompt-Injection) erfolgt durch das Modell. Sie mindert das Risiko, schließt es aber nicht aus. Ebenso ist die KI angewiesen, besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) nicht in das Kunden-Memory zu übernehmen. Das ist eine Anweisung an das Modell, keine technische Sperre. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Einordnung nach Art. 9 DSGVO und erforderliche Hinweise an den Kunden.]

(8) Jede gesendete E-Mail mit KI-Text trägt die Kopfzeilen X-ZORYVO-AI-Generated und X-ZORYVO-AI-Model. Am Ende einer KI-Antwort steht per Vorgabe der sichtbare Hinweis „Diese Nachricht wurde mit Unterstützung eines KI-Systems erstellt.“ Ohne diesen Hinweis versendet ZORYVO keine E-Mail mit KI-Text automatisch. Für Entwürfe, die ein Nutzer freigibt, kann die Rolle Owner den Hinweis in den Einstellungen oder per Regel abschalten. Schaltet die Rolle Owner den Hinweis ab, fehlt er bei allen versendeten KI-Antworten, für die die Abschaltung gilt, weil KI-Antworten nur nach Freigabe versendet werden. Bei Vorlagen-Mails mit Terminangebot (A10), die einen von der KI formulierten Satz zum Anliegen enthalten, fehlt der sichtbare Hinweis immer; die Kopfzeilen werden gesetzt. Diesen Satz kann jeder Nutzer mit dem Recht „Termine verwalten“ in der Vorlage einschalten. Fehlt der Hinweis, prüft der Kunde selbst, ob er seine Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung erfüllt. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Vereinbarkeit des fehlenden oder abschaltbaren Hinweises mit Art. 50 KI-Verordnung; bei den Vorlagen-Mails mit Terminangebot den Hinweis erzwingen (nachbauen lassen) oder die Rechtslage prüfen; ob die Abschaltung bleiben soll und wie die Pflichten zwischen ZORYVO Technologies als Anbieter und dem Kunden als Betreiber des KI-Systems verteilt sind. AVV Anlage 2 Nr. 2 (Kennzeichnung von KI-Text) und Datenschutzerklärung Abschnitt 8.5 sagen, der Hinweis sei außerhalb des Modus „automatisch“ per Vorgabe eingeschaltet und nur von der Rolle Owner abschaltbar. Beide an diesen Absatz angleichen (Vorlagen-Mails mit Terminangebot ohne Hinweis, Einschalten des Satzes zum Anliegen mit dem Recht „Termine verwalten“, Abschalten per Regel) und gleichlautend fassen.]

(9) ZORYVO und seine KI-Funktionen erbringen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Die KI ist angewiesen, in Entwürfen keine verbindlichen Zusagen, Rabatte, Lieferzusagen und keine Rechts- oder Steuerberatung zu formulieren und Preise nur aus bestätigtem Firmenwissen zu übernehmen. Auch das ist eine Anweisung an das Modell und keine Garantie.

(10) Das Rechnungsmodul liest Rechnungsdaten aus E-Rechnungen und mit KI aus PDF-Dateien und Bildern. Es prüft nur festgelegte Punkte, etwa Beträge, Pflichtangaben und die Bankverbindung, und warnt bei einer geänderten Bankverbindung. Die Liste der geprüften Pflichtangaben ist nicht rechtlich geprüft. Das Rechnungsmodul ersetzt nicht die Prüfung durch den Kunden oder seinen Steuerberater. Es ist kein Archiv im Sinne der GoBD (§ 6 Abs. 6).

§ 8 Vergütung und Zahlung

(1) Der Kunde zahlt die vereinbarte Vergütung: Platzhalter: {{Preise je Tarif, Abrechnungszeitraum, Rechnungsstellung und Zahlungsziel}}.

(2) Für den Testpiloten gilt die Vergütung nach der Pilotvereinbarung (§ 2 Abs. 4). Die Pilotvereinbarung kann eine unentgeltliche Nutzung vorsehen.

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Umsatzsteuer nach Rechtsform und steuerlicher Lage von ZORYVO Technologies.]

(4) ZORYVO enthält keine Abrechnung und keine Zahlungsfunktion. ZORYVO Technologies stellt ihre Rechnungen außerhalb der Anwendung.

(5) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde mit einem Betrag von mindestens Platzhalter: {{Mindestbetrag für das Pausieren bei Zahlungsverzug}} in Verzug, kann ZORYVO Technologies ihn in Textform mahnen und ihm eine Frist von mindestens Platzhalter: {{Zahlungsfrist nach Mahnung}} setzen. Zahlt der Kunde bis zum Ablauf der Frist nicht, kann ZORYVO Technologies das Kundenkonto pausieren; darauf weist sie in der Mahnung hin. ZORYVO Technologies pausiert von Hand, ein gekündigtes Kundenkonto außerhalb der Verwaltungsoberfläche (§ 9 Abs. 5). Eine automatische Mahnung gibt es nicht.

(6) Im pausierten Kundenkonto stoppt der Abruf von E-Mails, Automationen laufen nicht, Aktionen nach außen finden bis auf das Entfernen vorläufiger Reservierungen (§ 4 Abs. 6) nicht statt, und die öffentliche Buchungsseite zeigt „Online-Buchung derzeit nicht möglich“. Die Nutzer können nur noch lesen. Im Rahmen ihrer Rechte bleiben möglich: der CSV-Export der Kundendatenbank und der Rechnungsdaten, das Trennen von Verbindungen, das Entziehen von Postfach-Freigaben, der Widerruf von Support-Freigaben und die eigenen Benachrichtigungseinstellungen. Auskunft, Sperren und endgültiges Löschen je Kontakt sind im pausierten Kundenkonto nicht möglich. Anfragen betroffener Personen nach Art. 15 bis 18 DSGVO, die der Kunde im pausierten Kundenkonto nicht selbst bearbeiten kann, erledigt ZORYVO Technologies auf seine Weisung in Textform von Hand innerhalb von Platzhalter: {{Frist für Betroffenenanfragen im pausierten Kundenkonto}}. Das gilt auch nach dem Vertragsende bis zur Löschung (§ 10). Dafür fällt keine Vergütung an. Die Daten bleiben erhalten. Wegen eines Zahlungsverzugs löscht ZORYVO Technologies ohne Kündigung keine Daten. Sobald der Kunde die offenen Beträge gezahlt hat, hebt ZORYVO Technologies die Pause unverzüglich auf. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Fristen und Folgen des Pausierens; Verhältnis zu § 320 BGB und zur Vergütung während der Pause; Ablauf für Betroffenenanfragen im pausierten Kundenkonto in der Betriebsanleitung festlegen.]

(7) ZORYVO Technologies kann die Vergütung frühestens Platzhalter: {{Mindestzeitraum bis zur ersten Preisanpassung}} nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal je Platzhalter: {{Zeitraum zwischen zwei Preisanpassungen}} anpassen, soweit sich ihre Kosten für den Betrieb, für Dienstleister nach Anlage 3 des AVV oder für Personal geändert haben. Sinken diese Kosten, senkt sie die Vergütung entsprechend. Während einer festen Laufzeit bleibt die Vergütung unverändert. Eine Änderung kündigt ZORYVO Technologies mindestens Platzhalter: {{Ankündigungsfrist für Preisänderungen}} vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Die Ankündigung nennt Grund und Umfang der Änderung. Bei einer Erhöhung kann der Kunde den Vertrag innerhalb von Platzhalter: {{Frist für die Kündigung nach einer Preiserhöhung}} nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Darauf weist ZORYVO Technologies in der Ankündigung hin. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Wirksamkeit der Preisänderungsklausel nach § 307 BGB.]

(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln, teilweiser Nichterfüllung oder Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung. Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Kunde nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertrag.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Beginn und erste Laufzeit ergeben sich aus der Vertragsurkunde. Der Vertrag verlängert sich um Platzhalter: {{Verlängerungszeitraum, höchstens 12 Monate}}, wenn ihn keine Partei mit einer Frist von Platzhalter: {{Kündigungsfrist, höchstens zwei Monate}} zum Ende der Laufzeit kündigt. Für den Testpiloten bestimmt die Pilotvereinbarung diese Angaben. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Laufzeit und ihr Verhältnis zu Art. 25 Abs. 2 Buchstabe d Data Act (§ 10a); soll es keine Verlängerung geben, den zweiten Satz streichen.]

(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für ZORYVO Technologies liegt insbesondere vor, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume mit der Vergütung oder mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsvergütungen in Verzug ist oder ZORYVO trotz Abmahnung erheblich entgegen § 6 Abs. 8 nutzt. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: wichtige Gründe und Fristen.]

(3) Weitere Kündigungsrechte ergeben sich aus § 3 Abs. 4 (Dienst nicht bis zum Zieltermin eingerichtet), § 3 Abs. 7 (Wegfall einer Funktion), § 8 Abs. 7 (Preiserhöhung), § 14 Abs. 6 (Mangel), § 17 Abs. 3 (Änderung dieser AGB) und § 6 Abs. 2 AVV (Widerspruch gegen einen neuen Unterauftragsverarbeiter). Für einen Anbieterwechsel gilt § 10a.

(4) Jede Kündigung bedarf der Textform. Der Kunde kann sie insbesondere an Platzhalter: {{E-Mail-Adresse}} richten. Eine Kündigung in der Oberfläche von ZORYVO gibt es nicht. ZORYVO Technologies bestätigt die Kündigung in Textform mit dem Vertragsende und trägt sie mit dem Vertragsende im Kundenkonto ein; das Kundenkonto hat dann den Status „Gekündigt“. Bis zum Vertragsende läuft der Betrieb unverändert weiter (§ 10 Abs. 2).

(5) Trägt ZORYVO Technologies die Kündigung eines pausierten Kundenkontos ein, pausiert sie es unverzüglich erneut und weist das in Textform nach. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Das Eintragen der Kündigung setzt ein pausiertes Kundenkonto heute auf „Gekündigt“ und gibt damit wieder vollen Zugang samt E-Mail-Abruf und Aktionen nach außen; die Verwaltungsoberfläche pausiert gekündigte Kundenkonten nicht. Ablauf in der Betriebsanleitung festlegen oder nachbauen lassen.]

§ 10 Vertragsende, Rückgabe und Löschung von Daten

(1) Vor dem Vertragsende kann der Kunde Daten mit diesen Funktionen exportieren:

  • CSV-Export der Kundendatenbank: Stammdaten der Kontakte oder der Firmen, für Nutzer mit dem Recht „Kundendatenbank exportieren“. Der Export enthält nur, was der exportierende Nutzer sehen darf (sichtbare Kategorien), und nur bestätigte Kontakte und Firmen. Zuständige Mitarbeiter lassen sich auf Wunsch pseudonymisieren. Gesperrte Kontakte, unbestätigte Kontakte und Firmen, eigene Felder, Notizen, Kunden-Memory, Leads und Aufgaben enthält der Export nicht.
  • CSV-Export der Rechnungsdaten mit dem Filter der Rechnungsliste: höchstens 5.000 Zeilen je Export und nur die Kopfdaten der Rechnungen, ohne Positionen und ohne einzelne Steuerzeilen.
  • Auskunft je Kontakt als JSON-Datei, nur für die Rolle Owner und nur im laufenden Betrieb: mit Obergrenzen je Bereich, zum Beispiel 500 E-Mails, und ohne Rechnungen, Kalendereinträge und die Dateien selbst (nur ihr Text).

Einen Gesamtexport aller Daten in der Anwendung, einen Export als XLSX und einen DATEV-Export gibt es nicht. Die Originale der E-Mails im Postfach, die Termine im Kalender und die Dateien in Google Drive oder OneDrive bleiben beim Kunden.

(2) ZORYVO Technologies kündigt dem Kunden das Pausieren des Kundenkontos mindestens Platzhalter: {{Frist für die Ankündigung des Pausierens}} vorher in Textform an. Sie pausiert es mit Ablauf des letzten Tages der Vertragslaufzeit, nicht früher; früher nur mit Zustimmung des Kunden in Textform. Das geschieht nicht automatisch. Die Wirkung beschreibt § 8 Abs. 6. Auskünfte je Kontakt erstellt der Kunde vor dem Pausieren; danach gilt § 8 Abs. 6 für Anfragen betroffener Personen. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: § 9 Abs. 2 Buchstabe a AVV („spätestens zum Vertragsende“) gleichlautend fassen. Die Verwaltungsoberfläche pausiert nur Kundenkonten mit dem Status „Test“ oder „Aktiv“. Ein gekündigtes Konto pausiert ZORYVO Technologies außerhalb der Oberfläche; Vorgehen in der Betriebsanleitung festlegen oder nachbauen lassen.]

(3) Nach dem Vertragsende gibt ZORYVO Technologies die Kundendaten nach Wahl des Kunden zurück oder löscht sie. Ablauf und Fristen regelt § 9 AVV. Der Kunde teilt innerhalb von 30 Tagen nach dem Vertragsende in Textform mit, ob er die Rückgabe oder die sofortige Löschung wünscht. Er kann die Wahl schon vor dem Vertragsende treffen. ZORYVO Technologies weist ihn mit der Bestätigung der Kündigung und erneut Platzhalter: {{Frist für den Hinweis vor Ablauf der Wahlfrist}} vor Ablauf der Wahlfrist in Textform darauf hin, dass sie ohne Wahl löscht. Teilt der Kunde nichts mit, löscht ZORYVO Technologies nach Ablauf dieser Frist. Wählt der Kunde die Rückgabe, übergibt ZORYVO Technologies die Kundendaten innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl in gängigen maschinenlesbaren Formaten (JSON, CSV, Dateien im Original) über einen verschlüsselten Übertragungsweg. Umfang und Form der Rückgabe stimmen die Parteien vorher in Textform ab (§ 9 Abs. 2 Buchstabe c AVV). Die Löschung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl. ZORYVO Technologies bestätigt sie in Textform mit Datum und Umfang. Für die Zeit nach dem Vertragsende sowie für Rückgabe und Löschung fällt keine Vergütung an. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Fristen gemeinsam mit § 9 Abs. 2 AVV festlegen; § 9 Abs. 2 Buchstabe b AVV gleich fassen (Wahl vor dem Vertragsende, Hinweis vor der Löschung); beide Texte müssen gleich lauten. Für die Rückgabe eines ganzen Kundenkontos gibt es heute weder ein Werkzeug noch ein festgelegtes Vorgehen (Betriebsanleitung, „Vertragsende im Testpiloten“). Vorgehen und Werkzeug vor dem ersten Vertragsende festlegen; erst danach einen festen Umfang der Rückgabe (etwa „alle Kundendaten“) hier und in § 9 Abs. 2 Buchstabe c AVV gleichlautend zusagen.]

(4) ZORYVO Technologies führt Rückgabe und Löschung von Hand durch und weist beides in Textform nach. Einen automatischen Ablauf gibt es nicht (§ 3 Abs. 6).

(5) Der Kunde trennt die Verbindungen zu seinen Diensten selbst in ZORYVO; das ist auch im pausierten Kundenkonto möglich. Ein persönliches Postfach trennt der Nutzer, der es verbunden hat, oder ein Nutzer, dem er das Recht „verwalten“ an diesem Postfach gegeben hat, einzeln oder über seine Rolle. Ohne diese Freigabe können Owner-Nutzer persönliche Postfächer anderer Nutzer nicht trennen. Beim Trennen löscht ZORYVO die gespeicherten Zugriffstoken und widerruft bei Google den Zugriff. Bei Microsoft kann ZORYVO den Zugriff nicht widerrufen; der Kunde oder sein Administrator entfernt ZORYVO im eigenen Microsoft-Konto. Das Trennen löscht keine E-Mails, Dateien oder anderen Kundendaten, die ZORYVO schon gespeichert hat. Wird eine Verbindung nicht getrennt, auch die eines persönlichen Postfachs, löscht ZORYVO Technologies die Zugriffstoken mit der Löschung nach Absatz 3. Ein Widerruf beim Anbieter findet dann nicht statt. Dateien, Termine und Entwürfe, die ZORYVO in Google Drive, OneDrive, im Kalender oder im Postfach des Kunden angelegt hat, bleiben dort; der Kunde löscht sie selbst.

(6) Nach der Löschung bewahrt ZORYVO Technologies von den Daten des Kundenkontos nur auf: den Vertrag und den AVV, ihre Rechnungen an den Kunden und die Zahlungsdaten, den Nachweis der Löschung und ein Protokoll mit der Kennung des Kunden und dem Datum der Löschung. Die Aufbewahrung richtet sich nach den handels- und steuerrechtlichen Fristen. Für Daten bei Unterauftragsverarbeitern gilt § 9 Abs. 4 AVV, für eine Datenbank-Sicherung Anlage 4 des AVV. Bestehen bleiben außerdem Daten, für die ZORYVO Technologies selbst Verantwortlicher ist (§ 11 Abs. 2), etwa Nutzerkonten, die noch einem anderen Kundenkonto angehören (Absatz 7), Audit-Einträge ohne Bezug zu einem Kundenkonto, Rate-Limit- und Geräte-Hashes sowie Protokolle bei Vercel und Sentry nach den Fristen der Anbieter. Ihre Speicherdauer beschreibt die Datenschutzerklärung (Abschnitt 14). Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Fristen der eigenen Unterlagen mit dem Steuerberater bestätigen; Löschläufe für Audit-Einträge ohne Kundenbezug sowie für Rate-Limit- und Geräte-Hashes festlegen.]

(7) Die Nutzerkonten der Beschäftigten des Kunden löscht ZORYVO Technologies mit, soweit sie keinem anderen Kundenkonto angehören.

§ 10a Anbieterwechsel und Datenübertragung

(1) Der Kunde kann mit einer Frist von Platzhalter: {{Ankündigungsfrist für einen Wechsel, höchstens zwei Monate}} in Textform verlangen, zu einem anderen Anbieter zu wechseln, seine exportierbaren Daten in eigene Systeme zu übertragen oder sie löschen zu lassen.

(2) Nach Ablauf dieser Frist beginnt ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Tagen. In ihm läuft der Vertrag weiter. ZORYVO Technologies betreibt ZORYVO unverändert weiter, unterstützt den Wechsel angemessen, informiert über bekannte Risiken für die Fortführung des Dienstes und hält das Sicherheitsniveau.

(3) Exportierbar sind alle Kundendaten, insbesondere Kontakte, Firmen, Leads, Notizen, Kunden-Memory, Aufgaben, Vorgänge, Erwartungen, Regeln, Rechnungsdaten, KI-Ergebnisse, die Protokolle des Kunden und hochgeladene Dateien. ZORYVO Technologies stellt sie von Hand in den Formaten JSON und CSV und die Dateien im Original bereit; einen Gesamtexport in der Anwendung gibt es nicht (§ 10 Abs. 1). Ausgenommen sind nur: Platzhalter: {{abschließende Liste interner Betriebsdaten}}.

(4) Der Vertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels oder der Übertragung. ZORYVO Technologies teilt dem Kunden den Abschluss in Textform mit. Wünscht der Kunde nur die Löschung, endet der Vertrag mit Ablauf der Frist nach Absatz 1.

(5) Nach dem Vertragsende kann der Kunde seine Daten mindestens 30 Tage lang abrufen; so lange bleibt die Rückgabe nach § 10 Abs. 3 möglich. Anschließend löscht ZORYVO Technologies die Daten vollständig nach § 10 Abs. 3 und bestätigt die Löschung in Textform.

(6) Für Wechsel, Übertragung und Löschung fällt keine Vergütung an.

(7) Im Übrigen gilt § 10. Bei Widersprüchen geht dieser Paragraf vor.

Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Anwendbarkeit von Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) auf ZORYVO und auf den Testpiloten (Art. 31 Abs. 2 und 3); Verhältnis einer festen Laufzeit und eines Entgelts bei vorzeitiger Beendigung zu Art. 25 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 29; ob bis zum 12. Januar 2027 die unmittelbaren Kosten des Wechsels berechnet werden sollen (Art. 29), danach ist kein Entgelt zulässig; Informationspflichten nach Art. 26 und 28 auf der Website; technische Umsetzung eines vollständigen Exports, für den es heute weder ein Werkzeug noch ein festgelegtes Vorgehen gibt (Betriebsanleitung, „Vertragsende im Testpiloten“), vor dem ersten Vertragsende festlegen; § 9 AVV anpassen.]

§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit ZORYVO Technologies personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der AVV. Das veröffentlichte Muster steht unter /rechtliches/avv. Der AVV ist Bestandteil des Vertrags. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten geht er diesen AGB vor (§ 12 Abs. 1 AVV).

(2) Für die Nutzerkonten und die Anmeldung, für die technische Sicherheit und Fehlerüberwachung, für System-Mails und für ihre öffentlichen Seiten ist ZORYVO Technologies selbst Verantwortlicher. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung unter /rechtliches/datenschutz. Fragen zum Datenschutz richtet der Kunde an Platzhalter: {{Datenschutz-Kontakt}}. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Einordnung der Nutzerkonten der Mitarbeiter des Kunden und der System-Mails (Einladungen, Benachrichtigungen per E-Mail, Support-Hinweise) als eigene Verantwortlichkeit oder als Auftragsverarbeitung. Der AVV ordnet Einladungen und Benachrichtigungen per E-Mail in Anlage 1 (Nutzerverwaltung) der Auftragsverarbeitung zu und führt Brevo für System-E-Mails in Anlage 3 als Unterauftragsverarbeiter. AVV § 7 Abs. 4, Anlage 1 (Nutzerverwaltung) und Anlage 3 (Brevo) sowie Datenschutzerklärung Abschnitte 2 und 6 gleichlautend fassen.]

(3) Inhalte speichert ZORYVO in der Europäischen Union und übermittelt sie nur an Endpunkte der Unterauftragsverarbeiter in der EU nach Anlage 3 des AVV. Ausnahmen, die die Verträge der Unterauftragsverarbeiter zulassen, und Dienste außerhalb der EU, die nur Kennungen und Metadaten erhalten, nennt Anlage 3 des AVV. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Datenresidenz, Zwischenspeicherung und Aufbewahrung bei Vertex AI und Mistral belegen; ob die Versandschnittstelle von Brevo über Cloudflare läuft.]

(4) Die Unterauftragsverarbeiter nennt Anlage 3 des AVV. Einen Wechsel kündigt ZORYVO Technologies nach § 6 Abs. 2 AVV vorher in Textform an. Widerspruch und Kündigung richten sich nach § 6 Abs. 2 AVV.

(5) Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten meldet ZORYVO Technologies dem Kunden nach § 8 AVV.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten, vertraulich. Vertraulich sind Kundendaten, Zugangsdaten und alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Die Parteien verwenden sie nur zur Erfüllung des Vertrags. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.

(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag bekannt werden, die der empfangenden Partei vorher bekannt waren, die sie von Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht erhält oder die sie unabhängig selbst entwickelt. Eine Offenlegung aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung ist zulässig. Die offenlegende Partei informiert die andere vorher, soweit das erlaubt ist.

(3) ZORYVO Technologies verpflichtet ihre Beschäftigten und Dienstleister zur Vertraulichkeit (§ 4 Abs. 1 AVV).

(4) Ohne Freigabe sieht ZORYVO Technologies als Betreiber nur Metadaten und die Einstellungen nach § 4 Abs. 3 AVV. Dazu gehören Status, Fehlerart, Zeitpunkte, Nutzungszahlen und Verbindungsstatus, Adresse und Anzeigename der verbundenen Postfächer, auch der persönlichen Postfächer von Mitarbeitern, die Einstellungen der Automationen einschließlich Signaturen und Ton-Vorgaben, Terminarten, Gastgeber und Buchungseinstellungen, E-Mail-Adresse, Anzeigename und Rolle der Nutzer sowie Audit-Einträge mit den Kennungen der handelnden Nutzer. Inhalte wie E-Mails, Betreffe, Kontakte, Beträge, Dateinamen und Entwürfe sieht ZORYVO Technologies nur mit einer Support-Freigabe, die ein Owner-Nutzer erteilt, oder in den Fällen des Absatzes 5. Die Freigabe nennt Umfang (Debug-Inhalte, ein einzelnes Objekt oder alle Inhalte), Grund und Dauer (1 Stunde bis höchstens 7 Tage, Vorgabe 48 Stunden). Sie ist jederzeit widerrufbar, auch im pausierten Kundenkonto, und wird in der Datenbank durchgesetzt. Eine neue Freigabe kann der Kunde im pausierten Kundenkonto nicht erteilen. Erteilung, Änderung und Widerruf jeder Freigabe sowie jedes Ansehen von Debug-Inhalten werden protokolliert. Das Lesen einzelner E-Mails unter einer Freigabe wird nicht je Zugriff protokolliert. Einzelheiten regelt § 4 AVV.

(5) Ohne Support-Freigabe sieht ZORYVO Technologies Inhalte nur in diesen Fällen:

  1. bei Arbeiten, die der Kunde in Textform anweist: Anfragen betroffener Personen im pausierten Kundenkonto und nach dem Vertragsende (§ 8 Abs. 6), die Rückgabe der Kundendaten (§ 10 Abs. 3 und 4) und der Export beim Anbieterwechsel (§ 10a Abs. 3);
  2. bei Eingriffen zur Eindämmung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 8 Abs. 5 AVV);
  3. bei der Prüfung nach einer Wiederherstellung der Datenbank (Anlage 4 Nr. 3 AVV);
  4. soweit Fehlertexte technischer Bibliotheken vereinzelt Inhalte wie Namen enthalten (Datenschutzerklärung Abschnitt 7.1).

Die Zugriffe nach Nr. 1 bis 3 dokumentiert ZORYVO Technologies mit Grund. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: § 4 Abs. 2 AVV und Datenschutzerklärung Abschnitt 8.6 um diese Fälle ergänzen. Datenschutzerklärung Abschnitt 8.6 außerdem an § 4 Abs. 3 AVV und Absatz 4 angleichen: Adresse und Anzeigename der verbundenen Postfächer, auch der persönlichen Postfächer von Mitarbeitern, Signaturen, Ton-Vorgaben, Terminarten, Gastgeber und Buchungseinstellungen. Die offenen Punkte aus § 4 Abs. 3 AVV (Audit-Einträge mit Nutzerkennung, Signaturen und Postfachadressen ohne Freigabe) gelten auch für Absatz 4 und gehören in die Datenschutzerklärung.]

§ 13 Nutzungsrechte

(1) ZORYVO Technologies räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, ZORYVO im Rahmen seines Tarifs für eigene geschäftliche Zwecke durch seine Nutzer über das Internet zu nutzen. Weitere Rechte an der Software erhält der Kunde nicht.

(2) Die Vorlagen nach § 6 Abs. 3 darf der Kunde für eigene Zwecke verwenden und anpassen.

(3) Alle Rechte an den Kundendaten bleiben beim Kunden. Der Kunde räumt ZORYVO Technologies das Recht ein, die Kundendaten zu speichern, zu verarbeiten und an die Dienstleister nach Anlage 3 des AVV zu übermitteln, soweit das zur Erfüllung des Vertrags nötig ist.

(4) ZORYVO Technologies nutzt Kundendaten nur zur Erfüllung des Vertrags. ZORYVO Technologies selbst trainiert mit Kundendaten keine KI-Modelle. Ob die KI-Anbieter übermittelte Daten zum Training verwenden, richtet sich nach deren Verträgen und den Einstellungen, die Anlage 3 des AVV nennt. Eine Zusage dazu gibt ZORYVO Technologies erst, wenn diese Einstellungen belegt sind. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Beleg für den Ausschluss vom Training bei Vertex AI und Mistral; ob der Ausweich-Anbieter bis zu diesem Beleg standardmäßig ausgeschaltet werden soll (heute ist er per Vorgabe erlaubt).] Nutzungs- und Kostenzahlen ohne Inhalte, etwa die Zahl verarbeiteter E-Mails und KI-Aufrufe, wertet ZORYVO Technologies für den Betrieb und die Kontingente aus.

(5) Hinweise und Verbesserungsvorschläge des Kunden zu ZORYVO darf ZORYVO Technologies für die Weiterentwicklung verwenden. Kundendaten sind davon nicht erfasst.

§ 14 Mängel

(1) Für Mängel gelten die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Einordnung des Vertrags als Mietvertrag. Ist der Testpilot unentgeltlich, kommt Leihe (§§ 598 ff. BGB) in Betracht, mit Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 599 BGB) und für arglistig verschwiegene Mängel (§ 600 BGB).]

(2) Ein Mangel liegt vor, wenn ZORYVO von der vereinbarten Beschaffenheit nach § 3 nicht nur unerheblich abweicht. Kein Mangel sind das Fehlen der Dienste nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 bis zum Zieltermin, das Fehlen von Änderungsmeldungen für Google-Postfächer (§ 3 Abs. 4 Nr. 4), die Einschränkungen nach § 3 Abs. 5, das Fehlen der Leistungen nach § 3 Abs. 6, Störungen der Dienste des Kunden nach § 4 Abs. 4 und Folgen von Einstellungen, Regeln und Freigaben des Kunden, soweit ZORYVO sie vertragsgemäß umsetzt. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: ob einzelne fehlerhafte KI-Ergebnisse (§ 7 Abs. 2) als Mangel gelten oder ausgenommen werden können.]

(3) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform an (§ 536c BGB). Er beschreibt, wann und wobei der Mangel auftrat, und nennt, soweit ZORYVO sie angezeigt hat, die Fehlernummer (zum Beispiel „7F3K-92“).

(4) ZORYVO Technologies beseitigt Mängel in angemessener Frist. ZORYVO Technologies kann einen Mangel auch durch eine zumutbare Umgehungslösung beheben, bis eine dauerhafte Lösung bereitsteht.

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung von ZORYVO Technologies für Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden sind (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. § 15 Abs. 1 bleibt unberührt.

(6) Wegen eines Mangels kann der Kunde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kündigen, wenn ZORYVO Technologies den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, die der Kunde in Textform gesetzt hat. § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB bleibt unberührt.

(7) Für Schadensersatz wegen Mängeln gilt § 15. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Wirksamkeit der Absätze 2, 5 und 6 nach §§ 307 ff. BGB.]

§ 15 Haftung

(1) ZORYVO Technologies haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • im Umfang einer übernommenen Garantie;
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen haftet ZORYVO Technologies bei einfacher Fahrlässigkeit nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall auf Platzhalter: {{Haftungshöchstbetrag je Schadensfall}} und je Vertragsjahr auf Platzhalter: {{Haftungshöchstbetrag je Vertragsjahr}} begrenzt, unabhängig von der Höhe der Vergütung. Absatz 1 bleibt unberührt. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Höhe der Beträge an den typischen Schäden (fehlgeleitete E-Mail, Datenschutzvorfall, Datenverlust) und an der Deckung einer Betriebshaftpflicht- oder Cyber-Versicherung ausrichten; ob die Begrenzung auch für die Haftung für Unterauftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 DSGVO gelten soll.]

(4) ZORYVO ist kein Archiv (§ 6 Abs. 6). Außer in den Fällen des Absatzes 1 haftet ZORYVO Technologies für den Verlust von Daten bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der für die Wiederherstellung angefallen wäre, wenn der Kunde die Originale in seinen eigenen Systemen aufbewahrt und seine Daten mit den Exportfunktionen nach § 10 Abs. 1 regelmäßig gesichert hätte. Diese Begrenzung gilt nicht für Daten, die der Kunde mit diesen Funktionen nicht oder nur je Kontakt sichern kann, etwa Notizen, Kunden-Memory, Leads, Aufgaben, Regeln, KI-Ergebnisse, eigene Felder, unbestätigte Kontakte und Firmen sowie Rechnungsdaten, die der Rechnungsexport nicht enthält. Die Sätze 2 und 3 gelten erst, wenn die Sicherung der Datenbank eingerichtet und ein Wiederherstellungstest dokumentiert ist und ZORYVO Technologies dem Kunden das in Textform mitgeteilt hat (§ 6 Abs. 7). Offene Rechtsfrage: [bitte klären: ob und in welchem Umfang eine Begrenzung der Haftung für Datenverlust wirksam ist, solange es keine Sicherung der Dateien und keinen Gesamtexport in der Anwendung gibt.]

(5) Übernimmt der Kunde ein KI-Ergebnis oder gibt er einen Entwurf frei, ohne es nach § 7 Abs. 3 zu prüfen, gilt § 254 BGB.

(6) Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung der Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ZORYVO Technologies.

(7) Ist der Testpilot unentgeltlich, haftet ZORYVO Technologies abweichend von Absatz 2 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Absatz 1 bleibt unberührt. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: ob diese Regel gewollt und wirksam ist.]

(8) Art. 82 DSGVO bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haften die Parteien nach ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden (Art. 82 Abs. 5 DSGVO). Für die Haftung aus dem AVV gilt dieser Paragraf (§ 11 Abs. 1 AVV). Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Haftungsgrenzen bei Datenschutzverstößen, Freistellung bei Bußgeldern und Verhältnis zu Art. 82 Abs. 5 DSGVO; mit § 11 AVV abstimmen.]

Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Wirksamkeit aller Regeln dieses Paragrafen nach §§ 307 ff. BGB, insbesondere die Höhe der Haftungshöchstbeträge und die Umschreibung der wesentlichen Vertragspflichten.]

§ 16 Freistellung

(1) Der Kunde stellt ZORYVO Technologies von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Kundendaten oder wegen einer vertragswidrigen Nutzung von ZORYVO durch den Kunden oder seine Nutzer geltend machen, etwa wegen rechtswidriger Inhalte, unerwünschter Werbung oder einer Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage. Das gilt nur, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(2) ZORYVO Technologies informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche. ZORYVO Technologies erkennt sie nicht ohne Zustimmung des Kunden an und überlässt ihm auf Wunsch die Abwehr, soweit das rechtlich möglich ist.

(3) ZORYVO Technologies stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vertragsgemäße Nutzung von ZORYVO geltend machen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Absatz 2 gilt mit vertauschten Rollen entsprechend.

Offene Rechtsfrage: [bitte klären: ob eine Freistellung vereinbart wird und in welchem Umfang; Verhältnis zu Art. 82 DSGVO, zu Bußgeldern und zu den Haftungsgrenzen nach § 15.]

§ 17 Änderungen dieser AGB

(1) ZORYVO Technologies kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn ein sachlicher Grund besteht und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Ein sachlicher Grund ist etwa eine Änderung der Rechtslage, eine neue Funktion, eine Anforderung der Sicherheit oder eine Änderung bei Google, Microsoft oder einem Dienstleister nach Anlage 3 des AVV.

(2) ZORYVO Technologies kündigt Änderungen mindestens Platzhalter: {{Ankündigungsfrist für Änderungen der AGB}} vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Die Ankündigung nennt die geänderten Bestimmungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

(3) Der Kunde kann einer Änderung bis zu ihrem Wirksamwerden in Textform widersprechen. Widerspricht er, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter. Außerdem kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Das Recht von ZORYVO Technologies zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Änderungen dieser AGB, die Hauptleistungen, Vergütung, Laufzeit, Kündigungsrechte, Mängelrechte, Haftung, die Rückgabe und Löschung von Daten oder neue Pflichten des Kunden betreffen, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden in Textform wirksam. Andere Änderungen, die nur Abläufe, Bezeichnungen, Verweise oder zwingende gesetzliche Vorgaben betreffen und den Kunden nicht schlechterstellen, gelten als angenommen, wenn der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden widerspricht und ZORYVO Technologies in der Ankündigung auf diese Folge hingewiesen hat. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: ob und für welche Änderungen eine Zustimmung durch Schweigen in AGB wirksam vereinbart werden kann (§ 307 BGB); andernfalls Satz 2 streichen.]

(5) Änderungen des AVV richten sich nach § 12 Abs. 2 AVV, der Wechsel von Unterauftragsverarbeitern nach § 6 Abs. 2 AVV, Änderungen der Leistung nach § 3 Abs. 7 und Preisänderungen nach § 8 Abs. 7.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Platzhalter: {{Ort des Gerichtsstands}}, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. ZORYVO Technologies kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Offene Rechtsfrage: [bitte klären: Gerichtsstand mit § 12 Abs. 3 AVV abstimmen; dort ist der Sitz von ZORYVO Technologies vorgesehen.]

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform. § 305b BGB bleibt unberührt.

(4) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von ZORYVO Technologies in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Offene Rechtsfrage: [bitte klären: § 12 Abs. 4 Satz 2 AVV enthält eine Ersetzungsklausel; durch den Verweis auf § 306 Abs. 2 BGB ersetzen, damit beide Vertragsteile gleich lauten.]

Stand: 2026-10-09